Rechtstracker.at

§ 15 RAO

Fassungen
01.07.2011 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 1501.07.202230.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 71/2022
§ 1501.01.201730.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 39/2016
§ 1501.07.201131.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1529.12.200730.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 1501.06.199928.12.2007 BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 39/2016

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 60, Absatz 2

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
  2. Absatz 2,Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die ein Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 3,) abgeschlossen haben und mindestens eine fünfmonatige Praxis bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.
  3. Absatz 3,Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
  4. Absatz 4,Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Absatz 2, (große Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Absatz 3, (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
ÜR: Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40124543