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§ 12 UHG

Fassungen
01.05.2011 bis 30.04.2012 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 30/2012
§ 1201.05.201130.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1201.06.197430.04.2011 BGBl. Nr. 326/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. I Nr. 30/2012

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften über die Verständigungen durch Übermittlung einer Ausfertigung eines bewilligenden Grundbuchsbeschlusses sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Beschluß, mit dem ein Hinterlegungs- oder ein Einreihungsantrag abgewiesen wird, ist dem Antragsteller unter Rückstellung der Urkunde zu eigenen Handen zuzustellen.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Vgl. § 119 GBG, BGBl. Nr. 39/1955, in erster Linie sind aber durch Erlass des BMJ angeordnete Verständigungspflichten gemeint (Gemeindeamt, Finanzamt).

Schlagworte

Zustellung, Beschluss, Hinterlegungsantrag

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR40124558