Rechtstracker.at

§ 21 StGB

Fassungen
01.01.2011 bis 28.02.2023 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 223/2022
§ 2101.01.201128.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2101.01.197531.12.2010 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023danach: BGBl. I Nr. 223/2022

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11,) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
  2. Absatz 2,Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.
  3. Absatz 3,Als Anlasstaten im Sinne der Absatz eins und 2 kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) begangen.

Anmerkung

1. Verfahrensrechtliche Regelungen in den §§ 429 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
2. Vollzugsrechtliche Regelungen in den §§ 157 f, 164 ff StVG, BGBl. Nr. 144/1969.

Schlagworte

Geisteskranker, Psychopath, Wahnsinniger, Abnormität, Verbrechen, Gefährlichkeitsprognose, Diskretionsfähigkeit, Psychose, Idiotie, Dispositionsfähigkeit, Gemütskrankheit, Imbezillität, Debilität, Neurosen, Triebstörungen, Defektzustände, Affektzustände, Schuldfähigkeit, Berauschung, Alkoholisierung, Suchtgiftmißbrauch, Medikamentenmißbrauch, Drogenmißbrauch

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40124583

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P21/NOR40124583