Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Beachte
Abs. 5 und 6 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden (vgl. § 514 Abs. 14).Absatz 5 und 6 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden vergleiche Paragraph 514, Absatz 14,).
Text
Landesgericht
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,die Aufnahme von Beweisen gemäß Paragraph 104,,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (Paragraph 105,),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (Paragraphen 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108).die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108,).
(2)Absatz 2,Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103, StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),der Verbrechen des Hochverrats (Paragraph 242, StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (Paragraph 244, StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (Paragraph 246, StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Paragraph 248, StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (Paragraphen 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),des Vergehens bewaffneter Verbindungen (Paragraph 279, StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (Paragraph 280, StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (Paragraphen 316 bis 320 StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, unddes Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Ziffer 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3)Absatz 3,Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (Paragraph 78, StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (Paragraph 79, StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, StGB) und des minderschweren Raubes (Paragraph 142, Absatz 2, StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (Paragraph 205, StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 207, StGB),
des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (Paragraphen 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) unddes Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4)Absatz 4,Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Vergehen,der im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5)Absatz 5,Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.
(6)Absatz 6,Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Absatz 5, angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (Paragraph 38,),
die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, unddie Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 357,, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist, und über Beschlüsse nach Paragraph 495, in den Fällen, in denen nach Paragraph 494 a, Absatz 2, eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (Paragraph 195,).
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR40124595