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§ 13b

Fassungen
01.01.2011 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13b heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 13b01.09.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 13b01.01.201131.08.2012 BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 50/2012

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Bereinigung des Strafregisters

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen gelten mit 1. Jänner 2005 als nachgesehen, soweit sie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vollstreckt sind, die Verurteilung spätestens am 31. Dezember 1989 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Bundespolizeidirektion Wien hat jene Verurteilungen zu erfassen, auf die Absatz eins, zur Anwendung kommt, ihnen den 1. Jänner 2005 als Beginn der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, unter Angabe der Personaldaten des Verurteilten mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft den Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu setzen, sofern Absatz eins, anzuwenden ist. Andernfalls hat das Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen, und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen.

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40124614