Rechtstracker.at

§ 44a WG 2001

Fassungen
01.01.2011 bis 30.11.2019 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44a heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 44a01.01.201130.11.2019 BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. I Nr. 102/2019

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Soldatenvertretung für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat

Paragraph 44 a,

  1. Absatz eins,Soldaten im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung abweichend von Paragraph 44, Absatz eins, aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die bundesweite Vertretung aller genannten Soldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und allen diesem unterstellten Kommandanten.
  2. Absatz 2,Soldaten nach Absatz eins, haben zusätzlich
    1. Ziffer eins
      für jeden Ausbildungsjahrgang während der Truppenoffiziersausbildung und
    2. Ziffer 2
      für jeden Lehrgang an Akademien und Schulen des Bundesheeres während der Unteroffiziersausbildung
    aus ihrem Kreis jeweils einen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmann zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die Vertretung der genannten Soldaten während der Dauer der Ausbildungen nach Ziffer eins, oder 2 zum jeweiligen Akademie- oder Schulkommandanten sowie den diesen unterstellten Kommandanten. Die Vertretung zu allen anderen Kommandanten obliegt auch während dieser Zeiträume den Soldatenvertretern nach Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Soldatenvertreter nach Absatz eins und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Paragraph 44, Absatz 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Absatz eins, mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
    3. Ziffer 3
      Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einzubringen.
  4. Absatz 4,Die Soldatenvertreter nach Absatz 2 und deren Ersatzmänner sind zu wählen
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb eines Monates und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, innerhalb einer Woche
    nach Beginn der jeweiligen Ausbildung. Im Übrigen gilt Paragraph 44, Absatz 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter auch für die Soldatenvertreter nach Absatz 2,
  5. Absatz 5,Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Absatz eins, oder 2. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 oder 5 genannten Grund so tritt der jeweilige Ersatzmann in diese Funktion ein.
  6. Absatz 6,Paragraph 44, Absatz 5, über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Absatz eins, oder 2. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Soldaten nach Absatz eins, oder 2 in dienstlichen Angelegenheiten sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.
  7. Absatz 7,Paragraph 44, Absatz 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Absatz eins, oder 2.

Schlagworte

Akademiekommandant

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40124669