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§ 30k FLAG

Fassungen
01.09.2011 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30k heute01.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 19/2013
§ 30k01.09.201131.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30k01.06.200830.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 103/2007
§ 30k01.08.200031.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 30k15.11.199831.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 23/1999
§ 30k01.09.199614.11.1998 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30k01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30k01.09.199231.08.1995 BGBl. Nr. 311/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 k

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 19/2013

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 k,

  1. Absatz eins,Zur Erlangung der Freifahrt des Lehrlings zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ist der hiefür aufgelegte amtliche Vordruck zu verwenden. Darin ist das Lehrverhältnis, der Besuch der Ausbildungsstätte und die Zeitdauer vom Arbeitgeber zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nur in der für die Erlangung der notwendigen Fahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. Die Inanspruchnahme der Lehrlingsfreifahrt ist nur für den Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte und darüber hinaus nur für jene Zeiträume zulässig, in denen für den Lehrling ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Lehrling das 24. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2,Die Vordrucke für die Bestätigungen (Absatz eins,) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie aufzulegen und den Arbeitgebern nach Bedarf zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  4. Absatz 4,Die in dem im Absatz eins, zu Erlangung der Freifahrt oder der Fahrtenbeihilfe vorgesehenen Vordruck notwendigen Bestätigungen hat für die in Paragraph 30 j, Absatz 3, genannten Teilnehmer der nach dem JASG zuständige Ausbildungsberechtigte zu leisten.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40124761