Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 617Paragraph 617
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (62. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (62. Novelle)
§ 617.Paragraph 617,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2005 die §§ 2a samt Überschrift, 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5 und 6b, 11 Abs. 2, 12 Abs. 5b und 6, 13, 14 Abs. 1 Z 12 und Abs. 5, 15 Abs. 5, 18 samt Überschrift, 18a Abs. 1 und 3 Z 3, 21 Abs. 1, 31 Abs. 3 Z 9 und Abs. 4 Z 7 bis 9, 36 Abs. 1 Z 10 bis 17, 44 Abs. 1 Z 11 bis 18 und Abs. 6, 51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 51a samt Überschrift, 52 Abs. 4, 54 Abs. 5, 56a Abs. 2, 70 Überschrift und Abs. 1 bis 3, 74 Abs. 1 und 6, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1, 3 und 4, 77 Abs. 2, 2a, 4 und 6, 79a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2, 108e Abs. 2 Z 14 und 15 sowie Abs. 9 und 11, 108f, 122 Abs. 4, 136 Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b, 212 Abs. 3, 225 Abs. 1 Z 3, 227 Überschrift und Abs. 1 Einleitung, 227a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 230 Abs. 2 lit. g und h, 231 Z 1, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 9, 254 Abs. 1 Z 3 und Abs. 7, 264 Abs. 6, 271 Abs. 1 Z 3, 283, 288 Abs. 1, 292 Abs. 3 und 4 lit. h, 293 Abs. 2, 302 Abs. 4, 306 Abs. 2, 307d Abs. 6, 410 Abs. 1 Z 8 und 9, 460c, 502 Abs. 4, 522k Abs. 2 und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles und die Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 2 a, samt Überschrift, 5 Absatz 2, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz 5 und 6 b, 11 Absatz 2, 12, Absatz 5 b und 6, 13, 14 Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 5, 15, Absatz 5, 18, samt Überschrift, 18a Absatz eins und 3 Ziffer 3, 21, Absatz eins, 31, Absatz 3, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 7 bis 9, 36 Absatz eins, Ziffer 10 bis 17, 44 Absatz eins, Ziffer 11 bis 18 und Absatz 6, 51, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 2, 51 a, samt Überschrift, 52 Absatz 4, 54, Absatz 5, 56 a, Absatz 2, 70, Überschrift und Absatz eins bis 3, 74 Absatz eins und 6, 76 Absatz eins, 76 a, Absatz 3, 76 b, Absatz eins, 3 und 4, 77 Absatz 2, 2 a, 4 und 6, 79 a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 80 Absatz eins, 108, 108 a, Absatz eins und 2, 108 e Absatz 2, Ziffer 14 und 15 sowie Absatz 9 und 11, 108 f, 122 Absatz 4, 136, Absatz 3, 141, Absatz 3 und 5, 154 a Absatz 7, 155, Absatz 3, 162, Absatz 3 a, 181, Absatz eins, 2 und 6, 181 b, 212 Absatz 3, 225, Absatz eins, Ziffer 3, 227, Überschrift und Absatz eins, Einleitung, 227a Überschrift sowie Absatz eins und 3, 230 Absatz 2, Litera g und h, 231 Ziffer eins, 232, Absatz eins, 233, Absatz eins und 2, 242 Absatz 9, 254, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 7, 264, Absatz 6, 271, Absatz eins, Ziffer 3, 283, 288, Absatz eins, 292, Absatz 3 und 4 Litera h,, 293 Absatz 2, 302, Absatz 4, 306, Absatz 2, 307 d, Absatz 6, 410, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 460 c, 502 Absatz 4, 522 k, Absatz 2 und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt römisch fünf des Vierten Teiles und die Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,; rückwirkend mit 1. Juli 2004 die §§ 227 Abs. 1 Z 5 sowie 264 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;rückwirkend mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 264 Absatz 5, Ziffer 3, Litera e und Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,; rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 607 Abs. 11 bis 14a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 607, Absatz 11 bis 14 a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
(2)Absatz 2,Die §§ 53a Abs. 5, 63a, 108d, 299a, 447g und 460b Abs. 1 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Die Paragraphen 53 a, Absatz 5, 63 a, 108 d, 299 a, 447 g und 460 b Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2a)Absatz 2 a,§ 607 Abs. 14a tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.Paragraph 607, Absatz 14 a, tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a in der jeweils geltenden Fassung sowie § 447g Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 227 und 227 a in der jeweils geltenden Fassung sowie Paragraph 447 g, Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind. (4)Absatz 4,§ 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.Paragraph 18 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war. (5)Absatz 5,Abweichend von § 52 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.Abweichend von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen. (6)Absatz 6,§ 70 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.Paragraph 70, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
(7)Absatz 7,Abweichend von § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
(8)Absatz 8,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 76 a, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9)Absatz 9,Abweichend von § 108h Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2006 und 2007 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dassAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2006 und 2007 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;
alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Anpassungsfaktor entspricht.alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, mit dem Anpassungsfaktor entspricht.
(10)Absatz 10,Abweichend von § 227 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach Z 1 dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.Abweichend von Paragraph 227, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach Ziffer eins, dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen. (11)Absatz 11,Abweichend von § 253 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.Abweichend von Paragraph 253, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,. (12)Absatz 12,Das am 31. Dezember 2004 im Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG aufzuteilen, und zwar bis längstens 1. März 2005. Ab 1. Jänner 2005 dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen.
(13)Absatz 13,§ 607 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dassParagraph 607, Absatz 12, erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass
bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;
bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:
1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959
57. Lebensjahr;
1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960
58. Lebensjahr;
1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961
59. Lebensjahr;
1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1963
60. Lebensjahr;
2. Dezember 1963 bis 1. Juni 1964
60,5. Lebensjahr;
2. Juni 1964 bis 1. Dezember 1964
61. Lebensjahr;
2. Dezember 1964 bis 1. Juni 1965
61,5. Lebensjahr;
ab 2. Juni 1965
62. Lebensjahr;
bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten
bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera a, 504 Beitragsmonate,
bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera b, 516 Beitragsmonate,
bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera c, 528 Beitragsmonate,
bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonatebei Personen nach Ziffer 2, Litera d bis h 540 Beitragsmonate
erforderlicherforderlich sind;
als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 607 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des Paragraph 607, Absatz 12, genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.
Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG:
Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes,Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes,
bis zu 30 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG,bis zu 30 Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e dieses Bundesgesetzes, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 GSVG und Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BSVG,
bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 4 BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.bis zu 60 Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
Die Höchstgrenzen von 30 und 60 Versicherungsmonaten dürfen auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Z 4 nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 261 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 261 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 253 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.Die Höchstgrenzen von 30 und 60 Versicherungsmonaten dürfen auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Ziffer 4, nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Ziffer eins und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des Paragraph 261, Absatz 4, die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, APG anzuwenden. Paragraph 261, Absatz 4, bzw. Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach Paragraph 253, Absatz eins, die jeweils geltende Altersgrenze nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,, tritt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR40125034