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§ 35d RGV

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35d heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 35d01.01.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 35d01.09.198131.12.2009 BGBl. Nr. 482/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 140/2011

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 35 d,

  1. Absatz eins,Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen
    1. Ziffer eins
      Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,
    2. Ziffer 2
      andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und
    3. Ziffer 3
      verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.

Die in Paragraph 30, Absatz eins und 2 für das Gewicht des Übersiedlungsgutes oder die Ladefläche festgelegten Höchstsätze können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches.

  1. Absatz 2,Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom Paragraph 27, der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
    1. Ziffer eins
      vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
    2. Ziffer 2
      von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort

zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Absatz eins, festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen.

  1. Absatz 3,Paragraph 35 b, Litera b, ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40125143