Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18oParagraph 18 o
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§ 18o.Paragraph 18 o,
(1)Absatz eins,§ 5b Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete anzuwenden. § 18k Abs. 1a ist auf diese Bundestheaterbediensteten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete ist § 5b Abs. 2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Paragraph 5 b, Absatz 2 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete anzuwenden. Paragraph 18 k, Absatz eins a, ist auf diese Bundestheaterbediensteten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete ist Paragraph 5 b, Absatz 2 a, in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2)Absatz 2,Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Bundestheaterbedienstete nach § 18g Abs. 4 bis 7 und für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete nach § 21b Abs. 1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Bundestheaterbedienstete nach Paragraph 18 g, Absatz 4 bis 7 und für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete nach Paragraph 21 b, Absatz eins, in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird. (3)Absatz 3,Für Bundestheaterbedienstete, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 in Verbindung mit § 18g vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 18g Abs. 3 Z 2.Für Bundestheaterbedienstete, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 2 b, Absatz eins und 2 Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 18 g, vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß Paragraph 18 g, Absatz 3, Ziffer 2,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Dokumentnummer
NOR40125528