Rechtstracker.at

§ 2 FeZG

Fassungen
31.12.2010 bis 31.08.2016 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 81/2016
§ 231.12.201031.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 201.01.200130.12.2010 BGBl. I Nr. 142/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016danach: BGBl. I Nr. 81/2016

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,„Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
  2. Absatz 2,„Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
  3. Absatz 3,Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
    1. Ziffer eins
      den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;
    2. Ziffer 2
      anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40125546