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§ 5 QZV Chemie GW

Fassungen
01.01.2011 bis 21.08.2019 — BGBl. II Nr. 461/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute22.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 248/2019
§ 501.01.201121.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 461/2010
§ 530.03.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 98/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 461/2010

Außerkrafttretensdatum

21.08.2019danach: BGBl. II Nr. 248/2019

Abkürzung

QZV Chemie GW

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Grundwasserkörper befindet sich in einem guten chemischen Zustand, wenn
    1. Ziffer eins
      an allen gemäß den Paragraphen 20 bis 27 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als nicht gefährdet gilt oder
    2. Ziffer 2
      zwar an einer oder mehreren gemäß den Paragraphen 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwasser als gefährdet gilt, jedoch
      1. Litera a
        diese Gefährdung an weniger als 50% der Messstellen eines Grundwasserkörpers gegeben ist,
      2. Litera b
        die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer gelangen und durch die eine Zielverfehlung in diesen Gewässern gegeben ist, 50% der Schadstofffracht im Oberflächengewässer nicht übersteigt,
      3. Litera c
        die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in unmittelbar abhängige Landökosysteme übertragen werden oder übertragen werden können, nicht maßgeblich zur Zielverfehlung in diesen Systemen beitragen und
      4. Litera d
        keine Anzeichen für etwaige Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper gegeben sind.
  2. Absatz 2,Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer gemäß den Paragraphen 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle gilt hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 als gefährdet, wenn das arithmetische Mittel der Jahresmittelwerte aus allen für den Beurteilungszeitraum vorliegenden – zumindest drei Beobachtungen umfassenden – Messungsergebnissen den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Der Beurteilungszeitraum umfasst hinsichtlich der Parameterblöcke 2.3.2 bis 2.3.9 der Anlage 15 zur GZÜV das letzte dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangene Kalenderjahr der Erstbeobachtung gemäß Paragraph 23, GZÜV, für das Messergebnisse zur Verfügung stehen; hinsichtlich aller anderen Parameter die letzten drei dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen. Wird eine Messstelle während des Beurteilungszeitraums ersetzt, ist jene Messstelle in die Beurteilung einzubeziehen, für die zumindest drei Messergebnisse für den Beurteilungszeitraum vorliegen. Trifft dies sowohl für die ersetzte als auch die neue Messstelle zu, ist in die Beurteilung ausschließlich die neue Messstelle einzubeziehen. In die Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, können auch grundwasserbezogene Ergebnisse von Messstellen einbezogen werden, die von den Bundesländern zur Überwachung von Natura 2000-Gebieten eingerichtet worden sind.
  3. Absatz 3,Gilt die Beschaffenheit des Grundwassers (an einer gemäß den Paragraphen 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle) als gefährdet im Sinne des Absatz 2,, ist gegen diese Einwirkungen – ungeachtet des Zustands, in dem sich der Grundwasserkörper befindet – nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten. Erforderlichenfalls ist die von Schadstoffen im Grundwasserkörper ausgehende Gefahr für die Qualität des aus dem Grundwasserkörper entnommenen oder zu entnehmenden Wassers, das für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, zu beurteilen und sind Maßnahmen zum Schutz dieses Wassers zu setzen, um eine Verschlechterung von dessen Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Für die Beurteilung nach dem voran gegangenen Satz können auch Messstellen gemäß der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der geltenden Fassung, einbezogen werden.
  4. Absatz 4,Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes für eine Messgröße sind die folgenden Vorgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf die Hälfte des Werts der betreffenden Bestimmungsgrenze zu setzen. Dies gilt nicht für Messgrößen, die Summen von Einzelstoffen, Isomeren oder Kongeneren sind; in diesen Fällen sind Messwerte der einzelnen Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert Null zu setzen.
    2. Ziffer 2
      Liegt ein arithmetischer Mittelwert unter der betreffenden Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet.
  5. Absatz 5,Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gilt nicht als gefährdet, wenn die Überschreitung durch einen geogenen oder sonstigen natürlichen Hintergrundwert für diesen Schadstoff begründet ist.
  6. Absatz 6,Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 zur GZÜV ausgewiesen. Sofern Grundwasserkörper in Anlage 13 zur GZÜV zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst sind, hat für diese eine gesamtheitliche Beurteilung gemäß den vorstehenden Absätzen zu erfolgen.

Schlagworte

SalzIntrusion, Bestimmungsgrenze

Im RIS seit

31.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

20006738

Dokumentnummer

NOR40125596