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§ 5a AVV

Fassungen
01.01.2011 bis 11.07.2013 — BGBl. II Nr. 476/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a12.07.201331.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 127/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024
§ 5a01.01.201111.07.2013 BGBl. II Nr. 476/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 476/2010

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 127/2013

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten des Erzeugers von Abfällen, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen

Paragraph 5 a,

Eine Vermischung von Abfällen, die Paragraph 6 a,  Absatz eins, unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
  2. Ziffer 2
    die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht allein durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Ziffer 2,

Im RIS seit

08.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40125812