Rechtstracker.at

§ 19b AVV

Fassungen
01.01.2011 bis 11.07.2013 — BGBl. II Nr. 476/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19b12.07.201331.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 127/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024
§ 19b01.01.201111.07.2013 BGBl. II Nr. 476/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 476/2010

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 127/2013

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übergangsbestimmungen für Abfälle, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen

Paragraph 19 b,

  1. Absatz eins,Sofern am 1. Jänner 2011 für Abfälle, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese 12 Monate nach dem Inkrafttreten gemäß Paragraph 20, Absatz 4, nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Wenn in bestehenden Genehmigungen für Abfälle gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, abweichende Bestimmungen enthalten sind, die ein höheres Schutzniveau als diese Verordnung bewirken, muss der Inhaber der Mitverbrennungsanlage binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 an die Behörde darlegen, mit welchen Grenzwerten (Median und 80-er Perzentil) unter Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen für den oder die betreffenden Parameter das gleiche Schutzniveau wie in der bestehenden Genehmigung erreicht wird. Die Umstellung auf die neuen Vorschriften für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen hinsichtlich der betroffenen Parameter muss in diesem Fall ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme über die Anpassung, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2012, erfolgen.

Im RIS seit

08.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40125816