Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.03.2011 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 7/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 107/2013
§ 1401.03.201131.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 7/2011
§ 1401.07.200428.02.2011 § → § BGBl. I Nr. 66/2004
§ 1413.07.198530.06.2004 BGBl. Nr. 290/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2011BGBl. I Nr. 7/2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 107/2013

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Geschäftsführung der Kommission

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der/die Vorsitzende hat den Senat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder, die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, verlangt.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
  3. Absatz 3,Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse des Senates ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der/die Vorsitzende gestimmt hat.
  4. Absatz 4,Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Auf Antrag des/der von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG Betroffenen, jener Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, oder einer Auskunftsperson hat die Befragung der jeweiligen Person abgesondert zu erfolgen. Diese Personen sind über dieses Antragsrecht zu informieren. Bildet Gegenstand des Verfahrens eine behauptete (sexuelle) Belästigung, so haben die Befragungen des/der von der Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, abgesondert zu erfolgen, sofern diese nicht einer von einer der beiden Seiten beantragten gemeinsamen Befragung zustimmen.
  5. Absatz 4 a,Der/die Vorsitzende kann den Sitzungen des Senates auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, der/des Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, sowie der Regionalanwältinnen oder Regionalvertreter/innen nach Paragraph 7, nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der/die Vorsitzende zu entsprechen.
  6. Absatz 5,Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Senates kann unter der Leitung des/der Vorsitzenden einem/einer, falls erforderlich, mehreren Bediensteten des Bundes übertragen werden.
  7. Absatz 6,Personen, die der Ladung zur Auskunftserteilung vor dem Senat nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befragung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach den für Zeugen/Zeuginnen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Geltendmachung des Kostenersatzes ist von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40126125