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§ 203h BDG 1979

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 203h heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 203h01.01.201831.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 203h01.01.201131.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 203h31.12.201031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 203h01.01.200630.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 203h01.09.199731.12.2005 BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Reihungskriterien für die Aufnahme

Paragraph 203 h,

  1. Absatz eins,Für die Aufnahme als Lehrer sind ausschließlich Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen. Für die Aufnahme sind der Reihe nach folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      entsprechende Ausbildung (Paragraph 203 i,),
    2. Ziffer 2
      bessere Beurteilung (Paragraph 203 j,),
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse und Fähigkeiten, die gemäß Paragraph 203 b, Absatz 2, in der Ausschreibung angeführt waren,
    4. Ziffer 4
      besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und facheinschlägige praktische Erfahrungen, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind und nicht in der Ausschreibung angeführt waren.
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    Ergibt das zunächst gereihte Kriterium noch keine Entscheidung, ist jeweils das unmittelbar danach gereihte Kriterium heranzuziehen.
  2. Absatz eins a,Der Schulleiter hat das Recht, ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 abzugeben.
  3. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können die Landesschulräte durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich unter Bedachtnahme auf die regionale Situation generell Reihungskriterien festlegen, wobei die Reihungskriterien des Absatz eins, zu berücksichtigen sind und zusätzliche Kriterien vorgesehen werden können. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
  4. Absatz 3,Wenn ein ausgeschriebener Arbeitsplatz an einer land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt neben den üblichen lehramtlichen Pflichten im Hinblick auf die mit dem Arbeitsplatz verbundene sonstige Tätigkeit eine rasche Erreichbarkeit des Planstelleninhabers erfordert, kann die bessere Erreichbarkeit als dem Absatz eins, Ziffer 4, gleichrangiges Reihungskriterium berücksichtigt werden. Ist beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40126174