Rechtstracker.at

§ 6 TNG 2011

Fassungen
23.02.2011 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 8/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 50/2016
§ 623.02.201130.06.2016 BGBl. I Nr. 8/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.02.2011BGBl. I Nr. 8/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016danach: BGBl. I Nr. 50/2016

Abkürzung

TNG 2011

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Vertragsabschluss

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein in Paragraph eins, genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins, SigG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.
  2. Absatz 2,Die dem Verbraucher gemäß Paragraph 5, erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und wenn sie
    1. Ziffer eins
      von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden oder
    2. Ziffer 2
      durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände notwendig wurden, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
    Zusätzlich müssen diese Änderungen zu ihrer Wirksamkeit dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags gesondert in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, mitgeteilt werden.
  3. Absatz 3,Neben den in Absatz 2, angeführten Vertragsbestandteilen muss das Vertragsdokument
    1. Ziffer eins
      Angaben über Identität und Wohnsitz bzw. Sitz jeder Vertragspartei,
    2. Ziffer 2
      Datum und Ort des Vertragsabschlusses sowie
    3. Ziffer 3
      die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur jeder Vertragspartei
    enthalten.
  4. Absatz 4,Vor Abschluss des Vertrags hat der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht und auf die Rücktrittsfrist nach Paragraph 8, sowie auf das während der Rücktrittsfrist geltende Anzahlungsverbot nach Paragraph 12, aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.
  5. Absatz 5,Das Vertragsdokument muss ein gesondertes Formblatt für den Rücktritt gemäß Anhang römisch fünf der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG enthalten, das der Unternehmer entsprechend der im Formblatt gegebenen Anleitung ausgefüllt hat.
  6. Absatz 6,Unmittelbar nach Vertragsabschluss muss dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertragsdokuments zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, geschehen.

Im RIS seit

18.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

20007145

Dokumentnummer

NOR40126619