Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Verordnungsermächtigung
§ 6.Paragraph 6,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt und zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen, insbesondere über Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt und zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen, insbesondere über
Abgabe, Erwerb und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln;
Fort- und Weiterbildung in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems, ausgenommen im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Z 3;Fort- und Weiterbildung in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems, ausgenommen im Anwendungsbereich des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,;
Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister;
Meldepflichten der Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsinhaber;
Pflanzenschutzmittel, die nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen;Pflanzenschutzmittel, die nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, unterliegen;
Pflanzenschutzmittel, die unter einer abweichenden Bezeichnung in Verkehr gebracht werden;
Schlagworte
Fortbildung, Betriebsregister, Zulassungsinhaber, Genehmigungsinhaber
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
NOR40126809