Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Maßnahmen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wurde, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen, wie insbesondere
das Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
die unschädliche Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber;
die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;
Informationen der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der von der Behörde angeordneten Maßnahmen;
die Anpassung der Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien;
die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen);
die Beibringung von Nachweisen im Sinne des § 3 Abs. 2;die Beibringung von Nachweisen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2,;
die Vernichtung von Werbematerialen;
den Widerruf der Werbung.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Umwelt unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Umwelt unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder
einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder sonstigen Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wurde.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich
geringfügige Mängel vorliegen oder
der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.
Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
(5)Absatz 5,Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen, sofern Maßnahmen zur Mängelbehebung gemäß Abs. 1 angeordnet wurden oder gemäß Abs. 4 von der Anzeige abgesehen wurde. § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, bleibt unberührt.Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen, sofern Maßnahmen zur Mängelbehebung gemäß Absatz eins, angeordnet wurden oder gemäß Absatz 4, von der Anzeige abgesehen wurde. Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
NOR40126812