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§ 13

Fassungen
16.02.2011 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute25.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 93/2020
§ 1316.02.201131.12.2019 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.02.2011BGBl. I Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

3. Abschnitt
Grundsatzbestimmungen

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 13,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG, ausgenommen Biozid-Produkte nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips vorzusehen, insbesondere im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte,
  2. Ziffer 2
    Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundenen Risiken unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten,
  3. Ziffer 3
    Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems einschließlich wechselseitiger Anerkennung,
  4. Ziffer 4
    Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit, sofern sie nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
  5. Ziffer 5
    Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems,
  6. Ziffer 6
    Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
  7. Ziffer 7
    Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren und
  8. Ziffer 8
    Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
  1. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten sind, und zwar im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2009/128/EG,
    2. Ziffer 2
      den integrierten Pflanzenschutz gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2009/128/EG,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/128/EG und
    4. Ziffer 4
      die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 68, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.
  2. Absatz 3,Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist und des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, – nur die im Pflanzenschutzmittelregister eingetragenen Produkte verwendet werden dürfen. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
  3. Absatz 4,Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften unter Strafe zu stellen.

Schlagworte

Fortbildung

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40126816