Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
Landesaktionspläne und nationaler Aktionsplan Pflanzenschutzmittel
§ 14.Paragraph 14,
(Grundsatzbestimmung) (1) Zum Zwecke der Erstellung und Zusammenfassung eines bundesweiten nationalen Aktionsplans Pflanzenschutzmittel und dessen Änderungen hat die Landesgesetzgebung nach den Vorgaben gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/128/EG und unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 vorzusehen, dass Landesaktionspläne erstellt und gegebenenfalls auch abgeändert werden, in denen zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen erhoben und dokumentiert und Zielvorgaben mittels Zeitplänen festgelegt werden. Die Landesaktionspläne haben weiters die Umsetzung der in § 13 Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu beschreiben. (Grundsatzbestimmung) (1) Zum Zwecke der Erstellung und Zusammenfassung eines bundesweiten nationalen Aktionsplans Pflanzenschutzmittel und dessen Änderungen hat die Landesgesetzgebung nach den Vorgaben gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2009/128/EG und unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 2, vorzusehen, dass Landesaktionspläne erstellt und gegebenenfalls auch abgeändert werden, in denen zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen erhoben und dokumentiert und Zielvorgaben mittels Zeitplänen festgelegt werden. Die Landesaktionspläne haben weiters die Umsetzung der in Paragraph 13, Absatz eins, angeführten Maßnahmen zu beschreiben.
(2)Absatz 2,Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Landesaktionspläne nach Abs. 1 – und zwar erstmalig bis 30. April 2012 – an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten sind.Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Landesaktionspläne nach Absatz eins, – und zwar erstmalig bis 30. April 2012 – an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten sind.
(3)Absatz 3,Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Landesaktionspläne zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren sind sowie dass für die Erstellung oder Änderung der Landesaktionspläne die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003 S. 17, Anwendung finden.Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Landesaktionspläne zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren sind sowie dass für die Erstellung oder Änderung der Landesaktionspläne die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Artikel 2, der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung, Amtsblatt Nummer L 156 vom 25.6.2003 Seite 17, Anwendung finden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
NOR40126817