Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
16.02.2011 bis 30.04.2016 — BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.05.201613.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 163/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 2316.02.201130.04.2016 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

16.02.2011BGBl. I Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. I Nr. 163/2015

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

4. Abschnitt
Einfuhr aus Drittländern

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Zollgebiet der Union ist nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;
    2. Ziffer 2
      sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,
      1. Litera a
        dass sie nicht von den in Anhang römisch eins Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind,
      2. Litera b
        dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch zwei Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
      3. Litera c
        dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch vier Teil A Abschnitt römisch eins angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen Positionen des Anhangs römisch vier genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind, wobei dies in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Ziffer eins, bestätigt worden sein muss.
  2. Absatz 2,Das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch zwei angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in die jeweiligen Schutzgebiete ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis Litera c, nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist,
    1. Litera a
      dass sie nicht von den in Anhang römisch eins Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind,
    2. Litera b
      dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch zwei Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von dem in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
    3. Litera c
      dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch vier Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3,In Anhang römisch fünf Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Union bis zur Freigabe gemäß Paragraph 33, sowohl der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 37 Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften als auch der Überwachung durch die zuständige amtliche Stelle.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126857