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§ 57 SeilbG 2003

Fassungen
01.09.2011 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 12/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 79/2018
§ 5701.09.201130.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 12/2011
§ 5722.11.200331.08.2011 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. I Nr. 12/2011

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. I Nr. 79/2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Abschnitt 6
Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Für jede geplante Seilbahnanlage sowie für jeden Umbau von Sicherheitsbauteilen, von Teilsystemen oder der Infrastruktur ist, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen, im Auftrag des Seilbahnunternehmens oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse durchzuführen, bei der alle im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes auftreten können.
  2. Absatz 2,Sicherheitsanalysen sind unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz, Hochbau und Geologie sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder, jeweils einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes durchzuführen.

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40127518