Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55jParagraph 55 j
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
§ 55j.Paragraph 55 j,
(1)Absatz eins,Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß § 55i sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Paragraph 55 i, sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.
(2)Absatz 2,Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn
im betreffenden Gebiet
Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,
infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,
Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder andere bedeutende Verschmutzungsquellen,Anlagen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder andere bedeutende Verschmutzungsquellen,
Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oderSchutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 5, oder
Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung
bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (§ 55a Abs. 2) entstehen könnten undbestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (Paragraph 55 a, Absatz 2,) entstehen könnten und
in diesem Gebiet aufgrund
der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und
der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung
signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.
(3)Absatz 3,Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in § 55i Abs. 3 festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in Paragraph 55 i, Absatz 3, festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des Paragraph 55 c, Absatz 3, sicherzustellen ist.
Schlagworte
Siedlungszweck
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR40127584