Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 101/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10,
Text
2. Abschnitt
Kreditrisikokonzentration
Meldung der Kreditrisikokonzentration
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 19, FKG ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
(2)Absatz 2,Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 11 und 12 BWG zu erfassen. Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 11 und 12 BWG zu erfassen.
(3)Absatz 3,§ 27 Abs. 13 BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.Paragraph 27, Absatz 13, BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011,) (5)Absatz 5,Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Absatz eins, ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2013
Dokumentnummer
NOR40127781