Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 101/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10,
Text
Gewichtung der Risiken
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des § 27 Abs. 6 BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in § § 27 Abs. 6 lit. f BWG verwendete Begriff „kreditgewährendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.Ausschließlich für die Anwendung des Paragraph 5, sind die gemäß Paragraph 3, ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Paragraph 27, Absatz 6, BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in Paragraph Paragraph 27, Absatz 6, Litera f, BWG verwendete Begriff „kreditgewährendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG.
(2)Absatz 2,Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des § 11 FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des § 5 sicherzustellen, so sind, abweichend von Abs. 1, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des Paragraph 11, FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des Paragraph 5, sicherzustellen, so sind, abweichend von Absatz eins,, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.
(3)Absatz 3,Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2013
Dokumentnummer
NOR40127783