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§ 18 A-QSG

Fassungen
29.09.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 89/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.201430.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 129/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 1829.09.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 89/2011
§ 1801.09.200528.09.2011 BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

29.09.2011BGBl. I Nr. 89/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 129/2013

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Widerruf der Bescheinigung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war oder
    2. Ziffer 2
      ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der externen Qualitätsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, beharrlich nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Bescheinigung ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich zurückzustellen.

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40127805