Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weinbezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Angabe des Abfüllers mittels Code
§ 8.Paragraph 8,
Die Angabe des Abfüllers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen. Die Angabe des Abfüllers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Absatz 5, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
NOR40127844