Rechtstracker.at

§ 9 WeinBVO

Fassungen
02.04.2011 bis 23.07.2018 — BGBl. II Nr. 111/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute24.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 184/2018
§ 902.04.201123.07.2018 BGBl. II Nr. 111/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weinbezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

02.04.2011BGBl. II Nr. 111/2011

Außerkrafttretensdatum

23.07.2018danach: BGBl. II Nr. 184/2018

Abkürzung

WeinBVO

Index

80/03 Weinrecht

Text

Vorhandener Alkoholgehalt

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und alkoholarmen Weinen ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
  2. Absatz 2,Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen
    1. Ziffer eins
      bis 20 cl mindestens 2 mm,
    2. Ziffer 2
      über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
    3. Ziffer 3
      über 100 cl mindestens 5 mm
    hoch sein müssen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als
    1. Ziffer eins
      0,3% vol. bei aromatisierten Getränken und
    2. Ziffer 2
      0,5% vol. bei weinhaltigen Getränken und alkoholarmen Weinen
    über- oder unterschreiten.
  4. Absatz 4,Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.
  5. Absatz 5,Bei der Angabe des Alkoholgehaltes im Sinn von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 0,5% oder 0,8% (bei bestimmten Weinen) über- oder unterschritten werden. Die Toleranz, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen ist, darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes im Zuge der Etikettierung nicht miteinbezogen werden; bei der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit durch die zuständige Behörde ist sie jedoch zu berücksichtigen.

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40127845