Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 20. Mai 2005 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 8 Abs. 2 und 3 treten jedoch erst dann in Kraft, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass hinsichtlich der Antriebsmotoren und Hilfsmotoren für Binnenschiffe die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.Paragraph 8, Absatz 2 und 3 treten jedoch erst dann in Kraft, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass hinsichtlich der Antriebsmotoren und Hilfsmotoren für Binnenschiffe die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
(3)Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 422/2004, tritt mit Ablauf des 19. Mai 2005 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 19. Mai 2005 außer Kraft. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 3, § 11 Abs. 7 letzter Satz, § 16, Anhang I Abschnitt 8, Anhang II Anlage 1 Abschnitt 2, Anhang II Anlage 3 Abschnitt 2, die letzten beiden Sätze in Anhang III und in Anhang V, Anhang VIII Abschnitt 1 und Anhang XIII Abschnitte 1.5. und 1.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2011 treten mit 31. März 2011 in Kraft. Zugleich tritt Anhang XIII Abschnitt 1.7 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 7, letzter Satz, Paragraph 16,, Anhang römisch eins Abschnitt 8, Anhang römisch zwei Anlage 1 Abschnitt 2, Anhang römisch zwei Anlage 3 Abschnitt 2, die letzten beiden Sätze in Anhang römisch drei und in Anhang römisch fünf, Anhang römisch acht Abschnitt 1 und Anhang römisch dreizehn Abschnitte 1.5. und 1.6. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2011, treten mit 31. März 2011 in Kraft. Zugleich tritt Anhang römisch dreizehn Abschnitt 1.7 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012
Dokumentnummer
NOR40127873