Rechtstracker.at

Anl. 13 MOT-V

Fassungen
31.03.2011 bis 23.11.2012 — BGBl. II Nr. 104/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1324.11.201218.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 378/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2024
Anl. 1331.03.201123.11.2012 § → § BGBl. II Nr. 104/2011
Anl. 1320.05.200530.03.2011 BGBl. II Nr. 136/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 13

Inkrafttretensdatum

31.03.2011BGBl. II Nr. 104/2011

Außerkrafttretensdatum

23.11.2012danach: BGBl. II Nr. 378/2012

Abkürzung

MOT-V

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ANHANG römisch dreizehn VORSCHRIFTEN FÜR IM RAHMEN EINES „FLEXIBILITÄTSSYSTEMS“ IN VERKEHR GEBRACHTE MOTOREN

Auf Antrag eines Originalgeräteherstellers (OEM-Hersteller) und nach Genehmigung durch eine Genehmigungsbehörde kann ein Motorenhersteller gemäß den nachstehenden Vorschriften im Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen von Grenzwerten eine begrenzte Anzahl von Motoren in Verkehr bringen, die nur den Emissionsgrenzwerten der vorhergehenden Stufe genügen:

  1. Ziffer eins
    MASSNAHMEN DES MOTORENHERSTELLERS UND DES OEM
  2. eins Punkt eins
    Ein OEM-Hersteller, der von dem Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, beantragt bei einer Genehmigungsbehörde die Genehmigung zum Ankauf von Motoren, die nicht den jeweils geltenden Emissionsgrenzwerten genügen, jedoch für die jeweils unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen sind, in der in den Abschnitten 1.2 und 1.3 angegebenen Anzahl.
  3. eins Punkt 2
    Die Anzahl der im Rahmen eines Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren darf in jeder einzelnen Motorkategorie 20% des Jahresabsatzes an Geräten mit Motoren in dieser Motorkategorie durch den OEM-Hersteller (berechnet als Durchschnitt des Absatzes auf dem EU-Markt in den letzten fünf Jahren) nicht überschreiten. Soweit ein OEM-Hersteller während weniger als fünf Jahren Geräte in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat, wird der Durchschnittswert anhand des Zeitraums berechnet, in dem der OEM-Hersteller Geräte in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat.
  4. eins Punkt 3
    Der OEM-Hersteller hat als Alternative zu Abschnitt 1.2 auch die Möglichkeit, für seine Motorlieferanten die Genehmigung zum Inverkehrbringen einer festen Anzahl von Motoren im Rahmen des Flexibilitätssystems zu beantragen. Die Anzahl der Motoren in den einzelnen Motorkategorien dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Motorkategorie

Anzahl Motoren

19 – 37 kW

200

37 – 75 kW

150

75 – 130 kW

100

130 –560 kW

50

  1. eins Punkt 4
    Der OEM-Hersteller fügt seinem Antrag an die Genehmigungsbehörde folgende Angaben bei:
    1. Litera a
      ein Muster der Aufkleber, die auf den einzelnen mobilen Maschinen und Geräten anzubringen sind, die mit einem im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motor ausgerüstet werden sollen. Die Aufkleber tragen folgenden Text: ‚Maschine Nr. ...(Maschinenserie) von ... (Gesamtzahl der Maschinen im jeweiligen Leistungsbereich) MIT MOTOR Nr. ... GEMÄSS TYPGENEHMIGUNG (Richtlinie 97/68/EG) Nr. ....‘ sowie
    2. Litera b
      in Muster der ergänzenden Kennzeichnung, die an dem Motor anzubringen ist und den in Abschnitt 2.2 genannten Text trägt.
  2. eins Punkt 5
    Der OEM-Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde die mit der Anwendung des Flexibilitätssystems zusammenhängenden Angaben, die sie als für die Entscheidung erforderlich anfordert.
  3. eins Punkt 6
    Der OEM-Hersteller übermittelt jeder Typengenehmigungsbehörde in den Mitgliedstaaten auf Antrag sämtliche Angaben, die sie braucht, um beurteilen zu können, ob ein Motor im Rahmen eines Flexibilitätssystems ordnungsgemäß gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden ist.
  4. eins Punkt 7
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2011,)
  5. Ziffer 2
    MASSNAHMEN DES MOTORENHERSTELLERS
  6. 2 Punkt eins
    Ein Motorenhersteller kann mit einer Genehmigung gemäß Abschnitt 1 im Rahmen des Flexibilitätssystems Motoren in Verkehr bringen.
  7. 2 Punkt 2
    Der Motorenhersteller muss auf diesen Motoren einen Aufkleber mit folgendem Wortlaut anbringen:
    „Gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachter Motor“.
  8. Ziffer 3
    MASSNAHMEN DER GENEHMIGUNGSBEHÖRDE
  9. 3 Punkt eins
    Die Genehmigungsbehörde bewertet den Inhalt des Antrags auf Anwendung des Flexibilitätssystems und die beigefügten Unterlagen. Sie unterrichtet den OEM-Hersteller von ihrer Entscheidung, die Anwendung des Flexibilitätssystems zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.

Im RIS seit

08.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012

Gesetzesnummer

20004106

Dokumentnummer

NOR40127879