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§ 7d AVRAG

Fassungen
01.05.2011 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 24/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7d01.01.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 94/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
§ 7d01.05.201131.12.2014 BGBl. I Nr. 24/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 d

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. I Nr. 24/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 94/2014

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen

Paragraph 7 d,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Hat der/die Arbeitgeber/in im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, eine/n Beauftragte/n nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bestellt, so trifft die Verpflichtung nach Absatz eins, diese/n. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40127925