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§ 7k AVRAG

Fassungen
01.05.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 24/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7k14.08.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 113/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
§ 7k01.01.201513.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 94/2014
§ 7k01.01.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 71/2013
§ 7k01.05.201131.12.2013 BGBl. I Nr. 24/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 k

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. I Nr. 24/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 71/2013

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Sicherheitsleistung

Paragraph 7 k,

  1. Absatz eins,Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, einen Teil des noch zu leistenden Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes als Sicherheit zu erlegen. Paragraph 37, VStG ist in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
  3. Absatz 3,Die Überweisung nach Absatz eins, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
  4. Absatz 4,Die Sicherheit darf – abgesehen von dem im zweiten Satz angeführten Fall – 5 000 Euro nicht unterschreiten und keinesfalls höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Beträgt der Werklohn oder das Überlassungsentgelt weniger als 5 000 Euro, darf die Sicherheit die Höhe des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes nicht übersteigen, wobei der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in verpflichtet ist, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Wendet der/die Auftraggeber/in das Bestehen einer Haftung nach Paragraph 67 a, ASVG oder Paragraph 82 a, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, ein, ist dies bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, sofern der nach Abzug der angedrohten Sicherheitsleistung noch zu leistende Werklohn nicht zur Bedeckung der Haftung ausreicht.
  5. Absatz 5,Berufungen gegen Bescheide nach Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
  7. Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Sicherheit für verfallen erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40127932