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§ 70 AußWG 2011

Fassungen
01.10.2011 bis 25.02.2013 — BGBl. I Nr. 26/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute26.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 37/2013
§ 7001.10.201125.02.2013 BGBl. I Nr. 26/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. I Nr. 26/2011

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013danach: BGBl. I Nr. 37/2013

Abkürzung

AußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,.

Text

Internationaler Datenverkehr

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann
    1. Ziffer eins
      Daten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b, mit denen eine Genehmigung erteilt, ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
    2. Ziffer 2
      Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein zu einer der in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungen geeignetes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück verwenden könnte,
    an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Verkehrs mit Verteidigungsgütern und anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß Paragraph 5, geeignet sind, erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten jährlich Daten über Ausfuhren, Durchfuhren und Vermittlungen von Gütern zwischen Drittstaaten, die aufgrund der Paragraphen 14 und 15 einer Genehmigungspflicht unterliegen, sowie über die Umsetzung einschlägiger Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, damit dieser den Berichtspflichten aufgrund von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union nachkommen kann.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128029