Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Auskunftsbeschränkung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach § 27 oder § 30 zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68. § 6 Abs. 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach Paragraph 27, oder Paragraph 30, zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68. Paragraph 6, Absatz 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) mitzuteilen.Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (Paragraph 3, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277) mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
NOR40128106