Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.2011 bis 29.02.2012 — BGBl. II Nr. 129/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 301.03.201230.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 85/2012
§ 301.05.201129.02.2012 BGBl. II Nr. 129/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. II Nr. 129/2011

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012danach: BGBl. II Nr. 85/2012

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Allgemeine Gesichtspunkte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Umsetzung der vorliegenden Regelung ist insbesondere den Anforderungen der Vollzugspraxis, den pädagogischen Erfordernissen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und Schulungsangeboten der anderen Planstellenbereiche der Justiz und des Bundes außerhalb der Justiz (wie etwa der Verwaltungsakademie) im größtmöglichen Umfang Gebrauch zu machen und bei der Auswahl von Zuteilungsdienststellen auf die damit verbundenen Reisegebührenansprüche besonders Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Tätigkeiten können – auch über das in Paragraph 9, Absatz 2, genannte Ausmaß hinaus – von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nach Maßgabe des Paragraph 30, BDG 1979 ganz oder teilweise angerechnet werden. Dabei ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang Elemente der Grundausbildung dadurch ersetzt werden.

Schlagworte

Ausbildungsangebot

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

20007252

Dokumentnummer

NOR40128304