Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.05.2011 bis 30.06.2015 — BGBl. II Nr. 129/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 1701.05.201130.06.2015 BGBl. II Nr. 129/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. II Nr. 129/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. II Nr. 164/2015

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mit Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

20007252

Dokumentnummer

NOR40128318