Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Text
§ 140.Paragraph 140,
(1)Absatz eins,Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§ 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5,), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach § 136 Abs. 1 Z 1 vorlagen,wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, vorlagen,
wenn die Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 135 oder 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 137), undwenn die Ermittlungsmaßnahme nach den Paragraphen 135, oder 136 Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3, rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (Paragraph 137,), und
in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB),in den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB),
in den Fällen der §§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.in den Fällen der Paragraphen 135, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz eins,, Paragraph 144,, Paragraph 157, Absatz 2,).
(3)Absatz 3,In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Ergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014
Dokumentnummer
NOR40128443