Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76aParagraph 76 a
Text
Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten
§ 76a.Paragraph 76 a,
(1)Absatz eins,Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (§ 90 Abs. 7 TKG) verpflichtet.Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (Paragraph 90, Absatz 7, TKG) verpflichtet.
(2)Absatz 2,Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über folgende in § 99 Abs. 5 Z 2 TKG erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 102,) für die Auskunft über folgende in Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 2, TKG erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;
die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmerkennung;
Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.
Die Bestimmungen der §§ 138 Abs. 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 138, Absatz 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Dokumentnummer
NOR40128449