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§ 84 StVO 1960

Fassungen
31.05.2011 bis 05.10.2015 — BGBl. I Nr. 34/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84 heute06.10.2015 § → § BGBl. I Nr. 123/2015
§ 8431.05.201105.10.2015 § → § BGBl. I Nr. 34/2011
§ 8422.07.199830.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 92/1998
§ 8401.10.199421.07.1998 § → § BGBl. Nr. 518/1994
§ 8401.07.198330.09.1994 BGBl. Nr. 174/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

31.05.2011BGBl. I Nr. 34/2011

Außerkrafttretensdatum

05.10.2015danach: BGBl. I Nr. 123/2015

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 84, Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes.

  1. Absatz eins,Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4,), „Verkehrsfunk“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4 a,) beziehungsweise „Tankstelle“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6,) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
  2. Absatz 2,Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera f,
  3. Absatz 3,Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Absatz 2, enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß.
  4. Absatz 4,Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Absatz 2 und ohne Bewilligung nach Absatz 3, angebracht worden, so hat die Behörde die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Kosten für die Entfernung sind vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu tragen und sind ihm mit Bescheid vorzuschreiben.

Im RIS seit

23.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2015

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40128465