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§ 87 TKG 2003

Fassungen
19.05.2011 bis 21.11.2011 — BGBl. I Nr. 27/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8722.11.201131.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 102/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 8719.05.201121.11.2011 § → § BGBl. I Nr. 27/2011
§ 8720.08.200318.05.2011 BGBl. I Nr. 70/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

19.05.2011BGBl. I Nr. 27/2011

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011danach: BGBl. I Nr. 102/2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Durchsuchung

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Besteht der dringende Verdacht, dass durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 29, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, wahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 141, Absatz 3 und 142 Absatz eins, 2 und 4 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt , Nr. 631, gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
  3. Absatz 3,Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurz gefasste Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der Durchsuchung zurückzulassen.

Schlagworte

Grundstücksdurchsuchung, Hausdurchsuchung, Personendurchsuchung, BGBl. Nr. 631/1975

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40128471