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§ 18 NAG

Fassungen
01.07.2011 bis 12.06.2014 — BGBl. I Nr. 38/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1813.06.201408.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 40/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017
§ 1801.07.201112.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 38/2011
§ 1801.01.201030.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 122/2009
§ 1801.01.200631.12.2009 BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 38/2011

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014danach: BGBl. I Nr. 40/2014

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Integrationsbeirat

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Integrationsbeirat dient dem Meinungsaustausch zu integrationsrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und zu Empfehlungen des Expertenrates für Integration sowie der Beratung über die Umsetzung dieser Empfehlungen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Dem Integrationsbeirat gehören an
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres sowie je ein Vertreter der mit Integrationsfragen befassten Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;
    3. Ziffer 3
      je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen.
  3. Absatz 3,Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Schlagworte

Personalerfordernis

Im RIS seit

25.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40128761