Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Auflagen für den Durchsetzungsaufschub
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen. Hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verpflichtung,Auflagen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Verpflichtung,
sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden;
eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.
(3)Absatz 3,Dem Fremden sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange diesDem Fremden sind die Grenzen des Gebietes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
(4)Absatz 4,Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(5)Absatz 5,Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 2 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 2, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(6)Absatz 6,Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Fremden bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Fremde in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.
Schlagworte
Schubhaft, Strafhaft
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012
Dokumentnummer
NOR40128856