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§ 1 GGBG

Fassungen
21.05.2011 bis 12.07.2018 — BGBl. I Nr. 35/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute13.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 47/2018
§ 121.05.201112.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 35/2011
§ 125.05.200220.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 86/2002
§ 101.09.199824.05.2002 BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.05.2011BGBl. I Nr. 35/2011

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018danach: BGBl. I Nr. 47/2018

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
    1. Ziffer eins
      auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,,
    2. Ziffer 2
      auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,,
    3. Ziffer 3
      auf Wasserstraßen (Paragraph 15, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,) mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,,
    4. Ziffer 4
      im Seeverkehr,
    5. Ziffer 5
      im Rahmen der Zivilluftfahrt und
    6. Ziffer 6
      soweit die Beförderung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, geregelt ist.
  2. Absatz 2,Der Geltungsbereich gemäß Absatz eins, umfaßt auch
    1. Ziffer eins
      die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,
    2. Ziffer 2
      den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,
    3. Ziffer 3
      die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,
    4. Ziffer 4
      die Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,
    5. Ziffer 5
      das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,
    6. Ziffer 6
      das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,
    7. Ziffer 7
      die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,
    8. Ziffer 8
      das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,
    9. Ziffer 9
      das Entladen,
    10. Ziffer 10
      den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger und
    11. Ziffer 11
      die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
    1. Ziffer eins
      ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes oder eines sonstigen abgeschlossenen Bereichs oder
    2. Ziffer 2
      mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.
  4. Absatz 4,Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  5. Absatz 5,Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 4 Abs. 1, BGBl. I Nr. 86/2002
2. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40128929