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§ 31 GGBG

Fassungen
21.05.2011 bis 12.07.2018 — BGBl. I Nr. 35/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute13.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 47/2018
§ 3121.05.201112.07.2018 BGBl. I Nr. 35/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

21.05.2011BGBl. I Nr. 35/2011

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018danach: BGBl. I Nr. 47/2018

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

7. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

Besondere Ausbildung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  3. Absatz 3,Für die Bescheide gemäß Absatz eins, sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für den Anerkennungsbescheid
      290 Euro und
    2. Ziffer 2
      für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung
      72 Euro.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40128948