Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Besondere Ausbildung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung des Personals von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich fürSehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung des Personals von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich für
Personal der Luftfahrtunternehmen sowie der Beförderer, für die dies gemäß § 32 Abs. 4 erforderlich ist, undPersonal der Luftfahrtunternehmen sowie der Beförderer, für die dies gemäß Paragraph 32, Absatz 4, erforderlich ist, und
Personal der Kategorien 1, 3, und 6 der anderen Beteiligten
nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. Schulungen, für die diese Anerkennung nicht erforderlich ist, dürfen nur von solchen Personen durchgeführt werden, die selbst über eine gültige Schulung der Personalkategorie 6 verfügen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals, Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3)Absatz 3,Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:Für die Bescheide gemäß Absatz eins, sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
für den Anerkennungsbescheid
581 Euro und
für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung
145 Euro.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40128949