Rechtstracker.at

§ 32 GGBG

Fassungen
21.05.2011 bis 17.06.2013 — BGBl. I Nr. 35/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute13.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 47/2018
§ 3218.06.201312.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 91/2013
§ 3221.05.201117.06.2013 BGBl. I Nr. 35/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

21.05.2011BGBl. I Nr. 35/2011

Außerkrafttretensdatum

17.06.2013danach: BGBl. I Nr. 91/2013

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

8. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt

Besondere Pflichten von Beteiligten

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Absender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie Unternehmen, die nicht im Rahmen eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr annehmen, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften sowie Paragraph 33, ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Der Beförderer hat innerhalb von 6 Stunden nach Übergabe der gefährlichen Güter zur Beförderung eine Annahmekontrolle durchzuführen.
  4. Absatz 4,Der Beförderer, der ohne Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Flächenflugzeug oder Hubschrauber Gefahrgut befördert, hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere jene Pflichten zu erfüllen, die gemäß Abschnitt R der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991 Seite 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 254 vom 20.09.2008 Seite 1, den Luftfahrtunternehmer und den Betreiber eines Flugzeugs treffen. Davon ausgenommen ist die Bewilligungspflicht gemäß OPS 1.1155 und die zwingende Verwendung der englischen Sprache gemäß OPS 1.1195 Litera a, Ziffer 3,
  5. Absatz 5,Luftfahrtunternehmen, die Gefahrgut nicht als Fracht befördern, haben jene gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Schulungs-, Informations- und Verfahrensvorschriften einzuhalten, die darauf abzielen, diesen Umstand abzusichern.
  6. Absatz 6,Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Beförderers oder eines Luftfahrtunternehmens gemäß Absatz 5, übernimmt, tritt er in dessen Pflichten ein und hat sie zu erfüllen. Die behördliche Genehmigung seines Gefahrgut-Schulungsprogramms ist nicht erforderlich.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40128961