Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Saatgut für Züchtung, Forschung, Ausstellungen, amtliche und amtlich beauftragte Prüfungen und für persönlichen Gebrauch sowie pflanzengenetische Ressourcen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Saatgut ist entsprechend seinem Verwendungszweck als „Saatgut für Züchtung“, „Saatgut für Forschung“, „Saatgut für Ausstellungen“, „Saatgut für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke“, „Saatgut für amtliche Prüfungen“, „Saatgut für amtlich beauftragte Prüfungen“ oder „Saatgut für amtliche und amtlich beauftragte Prüfungen“ zu bezeichnen. Saatgut für den persönlichen Gebrauch bedarf keiner speziellen Kennzeichnung.
(2)Absatz 2,Saatgut für Züchtung, Forschung, Ausstellungen und für persönlichen Gebrauch darf ohne Einfuhrbescheinigung die in Spalte 5 der Anlage angeführten Mengen, Saatgut für amtliche und amtlich beauftragte Prüfungen die in Spalte 4 der Anlage angeführten Mengen nicht übersteigen. Diese Mengen gelten pro Person (Firma), Jahr und Sorte/Herkunft/Ökotyp/pflanzengenetischer Ressource.
(3)Absatz 3,Der Austausch von Saatgut nicht nach den in § 1 Abs. 2 Z 1 bis Z 13 angeführten Rechtsvorschriften zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 5 SaatG 1997 ist zulässig, wennDer Austausch von Saatgut nicht nach den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 13, angeführten Rechtsvorschriften zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, SaatG 1997 ist zulässig, wenn
die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel befassen und
die Sorte des betreffenden Saatgutes nicht in der österreichischen Sortenliste, den gemeinschaftlichen Sortenkatalogen oder der OECD-Liste für den internationalen Saatgutverkehr – ausgenommen solche, die unter die in § 1 Abs. 2 Z 14 oder 15 angeführten Rechtsvorschriften fallen – zur Eintragung angemeldet oder eingetragen ist oder diese Sorte vor mehr als fünf Jahren aus einer dieser Listen gelöscht wurde unddie Sorte des betreffenden Saatgutes nicht in der österreichischen Sortenliste, den gemeinschaftlichen Sortenkatalogen oder der OECD-Liste für den internationalen Saatgutverkehr – ausgenommen solche, die unter die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14, oder 15 angeführten Rechtsvorschriften fallen – zur Eintragung angemeldet oder eingetragen ist oder diese Sorte vor mehr als fünf Jahren aus einer dieser Listen gelöscht wurde und
die in der Anlage Spalte 4 genannten Mengen an Saatgut nicht überschritten werden.
Schlagworte
Züchtungszweck, Forschungszweck
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
NOR40129017