Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.05.2011 bis 05.07.2016 — BGBl. II Nr. 171/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute06.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 174/2016
§ 428.05.201105.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 171/2011
§ 415.11.200627.05.2011 BGBl. II Nr. 417/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.05.2011BGBl. II Nr. 171/2011

Außerkrafttretensdatum

05.07.2016danach: BGBl. II Nr. 174/2016

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Saatgut für Züchtung, Forschung, Ausstellungen, amtliche und amtlich beauftragte Prüfungen und für persönlichen Gebrauch sowie pflanzengenetische Ressourcen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Saatgut ist entsprechend seinem Verwendungszweck als „Saatgut für Züchtung“, „Saatgut für Forschung“, „Saatgut für Ausstellungen“, „Saatgut für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke“, „Saatgut für amtliche Prüfungen“, „Saatgut für amtlich beauftragte Prüfungen“ oder „Saatgut für amtliche und amtlich beauftragte Prüfungen“ zu bezeichnen. Saatgut für den persönlichen Gebrauch bedarf keiner speziellen Kennzeichnung.
  2. Absatz 2,Saatgut für Züchtung, Forschung, Ausstellungen und für persönlichen Gebrauch darf ohne Einfuhrbescheinigung die in Spalte 5 der Anlage angeführten Mengen, Saatgut für amtliche und amtlich beauftragte Prüfungen die in Spalte 4 der Anlage angeführten Mengen nicht übersteigen. Diese Mengen gelten pro Person (Firma), Jahr und Sorte/Herkunft/Ökotyp/pflanzengenetischer Ressource.
  3. Absatz 3,Der Austausch von Saatgut nicht nach den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 13, angeführten Rechtsvorschriften zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, SaatG 1997 ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel befassen und
    2. Ziffer 2
      die Sorte des betreffenden Saatgutes nicht in der österreichischen Sortenliste, den gemeinschaftlichen Sortenkatalogen oder der OECD-Liste für den internationalen Saatgutverkehr – ausgenommen solche, die unter die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14, oder 15 angeführten Rechtsvorschriften fallen – zur Eintragung angemeldet oder eingetragen ist oder diese Sorte vor mehr als fünf Jahren aus einer dieser Listen gelöscht wurde und
    3. Ziffer 3
      die in der Anlage Spalte 4 genannten Mengen an Saatgut nicht überschritten werden.

Schlagworte

Züchtungszweck, Forschungszweck

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Gesetzesnummer

20005092

Dokumentnummer

NOR40129017