Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung – Durchführung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
ANHANG
Die Slowakische Republik wird bei der Erteilung von Sichtvermerken für den Flugverkehr (Visum A) und für den kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) von der Republik Österreich an nachstehenden Vertretungsbehörden vertreten:
Amman, Haschemitisches Königreich Jordanien |
Beirut, Libanesische Republik |
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Änderungen bei den Dienstorten, an denen eine Vertretung stattfindet, erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR40129066