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§ 85 NRWO

Fassungen
01.10.2011 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 43/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 8501.01.201631.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 8501.10.201131.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 8501.03.201030.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 8501.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 8501.05.199330.06.2007 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. I Nr. 43/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 158/2015

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Niederschrift

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
    2. Litera b
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,;
    3. Litera c
      die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. Litera d
      die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 20 a, Absatz 3,);
    5. Litera e
      die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
    6. Litera f
      die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    7. Litera g
      die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen;
    8. Litera h
      die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 71,);
    9. Litera i
      sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
    10. Litera j
      die Feststellungen der Wahlbehörden nach Paragraph 84, Absatz 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    11. Litera k
      die Zahl der gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Litera a
      das Wählerverzeichnis;
    2. Litera b
      das Abstimmungsverzeichnis;
    3. Litera c
      die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
    4. Litera d
      die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    5. Litera e
      die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. Litera f
      die gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. Litera g
      die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    8. Litera h
      die gemäß Paragraph 84, Absatz 6, ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle
    9. Litera i
      die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (Paragraph 84, Absatz 3, zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß Paragraph 89, Absatz 2, gesondert an die Landeswahlbehörde weitergeleitet wurden;
    10. Litera j
      gegebenenfalls Unterlagen gemäß Paragraph 39, Absatz 6 und Absatz 7, sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß Paragraph 39, Absatz 8,;
    11. Litera k
      die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. Absatz 5,Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz 3,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.
  6. Absatz 6,Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  7. Absatz 7,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
  8. Absatz 8,Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln.
  9. Absatz 9,Die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind vorab an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie am ersten Tag nach dem Wahltag vor 9.00 Uhr mit der Niederschrift einlangen.

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40129359